Alleinarbeiterschutz: Antworten auf die wichtigsten Fragen
Wie schütze ich Alleinarbeiter in der Praxis? Wann reichen organisatorische Lösungen aus und wann ist technische Absicherung notwendig? Hier finden Unternehmen in Österreich kompakte Antworten auf zentrale Fragen zum sicheren Arbeiten allein.
Alleinarbeiterschutz & Arbeitsplatzevaluierung
Was bedeutet Alleinarbeiterschutz?
Alleinarbeiterschutz umfasst organisatorische und technische Maßnahmen, mit denen allein arbeitende Beschäftigte vor den besonderen Folgen eines Unfalls, eines medizinischen Notfalls oder einer anderen Gefahrensituation geschützt werden.
Entscheidend ist dabei nicht nur, einen Notfall zu erkennen. Es muss auch sichergestellt sein, dass ein Alarm zuverlässig weitergeleitet wird und die vorgesehenen Hilfsmaßnahmen innerhalb der erforderlichen Zeit eingeleitet werden können.
Entscheidend ist, dass aus einem erkannten Notfall eine verlässliche und rechtzeitige Hilfeleistung entsteht.
Welche Ziele verfolgt der Alleinarbeiterschutz?
Ziel des Alleinarbeiterschutzes ist es, kritische Situationen frühzeitig zu erkennen und sicherzustellen, dass allein arbeitende Beschäftigte im Notfall möglichst schnell Hilfe erhalten. Dazu gehören je nach Gefährdung eine zuverlässige Alarmierung, die Feststellung des Aufenthaltsortes und eine klar geregelte Rettungskette.
Die Schutzmaßnahmen sollen insbesondere verhindern, dass ein Notfall über längere Zeit unbemerkt bleibt und sich dadurch die gesundheitlichen Folgen für die betroffene Person verschlimmern.
Wann muss Alleinarbeit bei der Arbeitsplatzevaluierung berücksichtigt werden?
Arbeitgeber müssen die für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bestehenden Gefahren ermitteln und beurteilen und auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festlegen. Auch die besonderen Bedingungen von Alleinarbeit sind dabei zu berücksichtigen.
Für Alleinarbeitsplätze müssen die jeweiligen betrieblichen Verhältnisse im Rahmen der Evaluierung betrachtet werden. Dazu gehören die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen.
Die erforderlichen Maßnahmen ergeben sich aus den tatsächlich vorhandenen Gefährdungen und betrieblichen Bedingungen.
Wann muss die Arbeitsplatzevaluierung bei Alleinarbeit aktualisiert werden?
Wird eine bestehende Evaluierung überprüft und angepasst, muss auch das zugehörige Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument entsprechend angepasst werden.
Aus der Dokumentation muss außerdem hervorgehen, wer die Überprüfung und Anpassung vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht. So bleibt nachvollziehbar, auf welchem Stand sich die betriebliche Evaluierung und die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen befinden.
Wie müssen Schutzmaßnahmen für Alleinarbeit dokumentiert werden?
Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die festgelegten Maßnahmen zur Gefahrenverhütung müssen schriftlich in Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgehalten werden. Soweit es aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, muss diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen erfolgen.
Für Alleinarbeit bedeutet das, dass die betrieblichen Festlegungen im Rahmen der Evaluierung konkret erfasst und dokumentiert werden. Dadurch wird nachvollziehbar, welche Gefährdungen beurteilt und welche Maßnahmen für den jeweiligen Alleinarbeitsplatz festgelegt wurden.
Ergebnisse der Gefährdungsermittlung und -beurteilung sowie die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind schriftlich festzuhalten.
Die Rolle der AUVA beim Alleinarbeiterschutz
Welche Empfehlungen gibt die AUVA zum Alleinarbeiterschutz?
Die AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) empfiehlt, bei der Evaluierung insbesondere zwei Faktoren zu betrachten: die Schwere eines möglichen Schadens und die Anwesenheit beziehungsweise Erreichbarkeit anderer Personen.
Sie unterscheidet dabei zwischen geringer, erhöhter und hoher Gefahr. Bei erhöhter Gefahr kann eine zeitlich vertretbare verzögerte Hilfe zulässig sein. Bei hoher Gefahr ist sofortige Hilfe erforderlich, weshalb die Tätigkeit nicht allein ausgeführt werden darf.
Beide Faktoren sind entscheidend dafür, welche Schutzmaßnahmen für den konkreten Alleinarbeitsplatz erforderlich sind.
Welche organisatorischen Maßnahmen empfiehlt die AUVA?
Welche organisatorischen Maßnahmen geeignet sind, muss aus der konkreten Arbeitsplatzevaluierung hervorgehen. Möglich sind insbesondere:
- Arbeiten in Sicht- und Rufweite
- persönliche Kontrollgänge
- vereinbarte Intervallkontrollen
- Telefon- oder Funkmeldesysteme
- festgelegte Meldezeiten
- schriftliche Alarm- und Rettungspläne
- Unterweisung der allein arbeitenden und sichernden Personen
Eine Intervallkontrolle gilt nur dann als wirksam, wenn die Zeitspanne zwischen den Kontakten mit der zulässigen Hilfsfrist vereinbar ist.
Wann empfiehlt die AUVA technische Schutzmaßnahmen?
Technische Schutzmaßnahmen werden erforderlich, wenn organisatorische Abläufe allein keine rechtzeitige Hilfe gewährleisten können. Das gilt besonders dann, wenn nach einem Unfall Bewusstlosigkeit, Bewegungsunfähigkeit oder eine andere Einschränkung der Handlungsfähigkeit möglich ist.
In solchen Fällen kommen automatische Personensicherungssysteme infrage, die sowohl eine bewusste als auch eine willensunabhängige Alarmauslösung ermöglichen.
Automatische Systeme können einen Notfall auch dann melden, wenn die betroffene Person selbst nicht mehr reagieren kann.
Welche Hilfsmittel bietet die AUVA für die Arbeitsplatzevaluierung?
Die AUVA (Allgemeine Unfallversicherungsanstalt) stellt Informationen, Checklisten, Evaluierungshefte, Musterdokumente und branchenbezogene Leitfäden zur Verfügung. Darüber hinaus beschreibt sie die Arbeitsplatzevaluierung in fünf grundlegenden Schritten:
- Gefahren ermitteln
- Rahmenbedingungen erfassen
- veränderbare Bedingungen identifizieren
- Risiken beurteilen
- Maßnahmen festlegen und umsetzen
Die Hilfsmittel unterstützen Unternehmen bei einem systematischen Vorgehen, ersetzen jedoch nicht die individuelle Bewertung des konkreten Arbeitsplatzes.
Technische Schutzmaßnahmen bei Alleinarbeit
Welche technischen Möglichkeiten gibt es zum Schutz von Alleinarbeitern?
Je nach Arbeitsumgebung, Gefährdung und erforderlicher Hilfsfrist können unterschiedliche technische Lösungen zum Schutz von Alleinarbeitern eingesetzt werden. Dazu gehören:
•
Personen-Notsignal-Geräte und mobile PNA-Lösungen
•
Wearables wie Notrufuhren
• DECT-basierte Lösungen mit Totmannfunktion –
DECT und moderne PNA-Lösungen im Vergleich
•
App-basierte Lösungen
• Geräte für besondere Umgebungsbedingungen,
beispielsweise
Lösungen für Ex-Bereiche
• Funk-, Kommunikations- und Ortungssysteme
• fest installierte Notrufeinrichtungen
Je nach System stehen unterschiedliche Funktionen zur Verfügung, beispielsweise eine manuelle SOS-Auslösung, automatische Alarmarten, Sprachkommunikation, Ortung oder die Weiterleitung an eine definierte Alarmstelle. Entscheidend ist, dass die gewählte Lösung für den konkreten Arbeitsplatz und die Ergebnisse der Arbeitsplatzevaluierung geeignet ist.
Wann ist eine Personen-Notsignal-Anlage sinnvoll?
Eine Personen-Notsignal-Anlage kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn ein Unfall oder medizinischer Notfall dazu führen kann, dass die betroffene Person nicht mehr selbstständig Hilfe anfordern kann.
Das System sollte einen Notfall entsprechend der festgelegten Anforderungen erkennen, einen Alarm zuverlässig übertragen und die definierte Rettungskette in Gang setzen. Welche Geräte- und Alarmfunktionen erforderlich sind, ergibt sich aus der jeweiligen Arbeitsplatzevaluierung.
Ist das nicht zuverlässig gewährleistet, können automatische Alarmfunktionen einen wichtigen Bestandteil des Alleinarbeiterschutzes bilden.
Wann reicht ein Mobiltelefon nicht aus?
Ein gewöhnliches Mobiltelefon setzt grundsätzlich voraus, dass die betroffene Person bei Bewusstsein ist, das Gerät erreichen und aktiv bedienen kann. Nach einem Sturz, bei Bewusstlosigkeit oder schweren Verletzungen kann genau das nicht mehr möglich sein.
Auch Verbindungsprobleme, laute Arbeitsumgebungen, Handschuhe oder schwer zugängliche Arbeitsplätze können die Nutzung erschweren. Ein Mobiltelefon ist deshalb nicht automatisch ein ausreichender Alleinarbeiterschutz.
Welche Lösung erforderlich ist, hängt von der konkreten Gefährdung und Arbeitsumgebung ab. Auch für Bereiche mit schwierigen Kommunikationsbedingungen sind technische Zusatzlösungen möglich – beispielsweise für unterirdische Arbeitsplätze wie Pumpwerke oder Schächte .
Automatische Personen-Notsignal-Systeme können dagegen je nach Ausstattung auch dann einen Alarm auslösen, wenn die betroffene Person selbst nicht mehr reagieren kann.
Welche Alarmarten erhöhen die Sicherheit?
Welche Alarmarten erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Gefährdung ab. Grundsätzlich wird zwischen willensabhängigen und willensunabhängigen Alarmen unterschieden.
Manueller SOS-Alarm: wird von der betroffenen Person bewusst ausgelöst.
Lagealarm: kann auf eine ungewöhnliche Position des Geräts beziehungsweise der tragenden Person reagieren.
Ruhealarm: kann bei ausbleibender Bewegung innerhalb eines definierten Zeitraums ausgelöst werden.
Zeitalarm: fordert innerhalb eines festgelegten Zeitraums eine Rückmeldung der betroffenen Person.
Fluchtalarm: kann auf eine plötzlich auftretende schnelle Bewegung reagieren.
Verlustalarm: kann die Trennung zwischen Person und Gerät melden.
Technischer Alarm: kann beispielsweise einen Ausfall der Verbindung oder der Alarmübertragung melden.
Je nach Modell können Personen-Notsignal-Geräte eine manuelle SOS-Auslösung mit automatischen Alarmarten wie Lage- oder Ruhealarm kombinieren. Welche Funktionen tatsächlich erforderlich sind, ergibt sich aus der Arbeitsplatzevaluierung.
Alleinarbeiterschutz im Unternehmen umsetzen
Wie lässt sich Alleinarbeiterschutz im Unternehmen einführen?
Ein praxistauglicher Alleinarbeiterschutz lässt sich schrittweise entwickeln:
1. Alleinarbeitsplätze und allein ausgeführte Tätigkeiten erfassen.
2. Gefahren beurteilen und berücksichtigen,
innerhalb welcher Zeit im Notfall Hilfe erforderlich ist.
3. Geeignete organisatorische und
technische Schutzmaßnahmen
festlegen.
4. Alarmierungswege, Zuständigkeiten und
Rettungsmaßnahmen definieren. Je nach betrieblicher Lösung
kann dabei beispielsweise eine
24/7 Notrufleitstelle
eingebunden werden.
5. Beschäftigte über Gefahren,
Schutzmaßnahmen und das richtige Verhalten im Notfall
unterweisen und die Wirksamkeit der festgelegten
Maßnahmen überprüfen.
Grundlage für die Auswahl der Maßnahmen ist die Arbeitsplatzevaluierung. § 4 ASchG verlangt, Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und daraus geeignete Maßnahmen zur Gefahrenverhütung abzuleiten. Dabei sind auch Vorkehrungen für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.
Nicht das Gerät steht am Anfang, sondern die konkrete Gefährdung am jeweiligen Alleinarbeitsplatz.
Welche Schutzmaßnahmen eignen sich für kleine Unternehmen?
Auch in kleinen Unternehmen richtet sich der erforderliche Alleinarbeiterschutz nach der tatsächlichen Gefährdung und nicht allein nach der Unternehmensgröße.
Bei geringer Gefährdung können beispielsweise geeignete organisatorische Maßnahmen oder Intervallkontrollen in Betracht kommen, sofern dadurch die erforderliche Hilfeleistung rechtzeitig sichergestellt werden kann. Die Arbeitsinspektion weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Intervallkontrolle dann als wirksame Sicherung angesehen werden kann, wenn die maximal zulässige Zeitspanne bis zur Hilfeleistung eingehalten wird.
Besteht dagegen die Gefahr, dass eine Person nach einem Ereignis nicht mehr selbstständig Hilfe anfordern kann, können technische Sicherungssysteme erforderlich sein. Dafür stehen auch kompakte mobile Personen-Notsignal-Lösungen zur Verfügung.
Wie können bestehende Prozesse verbessert werden?
Bestehende Schutzmaßnahmen sollten regelmäßig daraufhin betrachtet werden, ob sie noch zur tatsächlichen Arbeitssituation passen. Eine Bestandsaufnahme kann beispielsweise folgende Fragen umfassen:
• Welche Alleinarbeitsplätze und allein ausgeführten Tätigkeiten gibt es aktuell?
• Entsprechen die festgelegten Schutzmaßnahmen noch den vorhandenen Gefährdungen?
• Werden vereinbarte Melde- oder Kontrollintervalle eingehalten?
• Sind Alarmkontakte, Zuständigkeiten und Rettungsmaßnahmen aktuell?
• Funktionieren eingesetzte Geräte und Kommunikationsverbindungen in den vorgesehenen Arbeitsbereichen?
• Kennen die Beschäftigten die vorgesehenen Abläufe und das Verhalten im Notfall?
• Funktioniert die vorgesehene Alarm- und Rettungskette in der Praxis?
§ 4 ASchG sieht ausdrücklich vor, dass die festgelegten Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. Eine Überprüfung ist unter anderem nach Unfällen, bei Änderungen von Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren sowie bei neuen Erkenntnissen vorgesehen.
Die Evaluierung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen sind bei relevanten Veränderungen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
Welche Fehler treten beim Alleinarbeiterschutz häufig auf?
In der Praxis können verschiedene Schwachstellen dazu führen, dass ein vorhandenes Schutzkonzept im Notfall nicht ausreichend funktioniert. Dazu gehören beispielsweise:
• Alleinarbeit wird im Betrieb nicht vollständig erfasst.
• Unterschiedliche Tätigkeiten werden mit derselben
Schutzmaßnahme abgesichert, ohne ihre jeweilige
Gefährdung ausreichend zu berücksichtigen.
• Ein gewöhnliches Mobiltelefon wird ungeprüft als
ausreichende Sicherung angesehen.
• Funk-, Mobilfunk- oder Ortungsabdeckung werden am
tatsächlichen Einsatzort nicht ausreichend berücksichtigt.
• Alarmkontakte, Zuständigkeiten oder Maßnahmenpläne
sind nicht mehr aktuell.
• Beschäftigte kennen die vorgesehenen Abläufe nicht
ausreichend.
• Kontrollintervalle berücksichtigen die erforderliche
Zeit bis zur Hilfeleistung nicht ausreichend.
• Ein Alarm kann zwar übertragen werden, aber die
anschließende Alarm- und Rettungskette ist nicht
eindeutig geregelt.
Ein technisches Gerät allein bildet daher noch keinen vollständigen Alleinarbeiterschutz. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus Evaluierung, geeigneter Schutzmaßnahme, Alarmierung, Organisation der Hilfeleistung und Unterweisung der Beschäftigten.
Wie lässt sich die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen?
Die Wirksamkeit der festgelegten Schutzmaßnahmen muss überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden. Wie diese Prüfung konkret ausgestaltet wird, hängt von der jeweiligen Gefährdung und dem eingesetzten Sicherungssystem ab.
Bei technischen Lösungen können praktische Tests beispielsweise zeigen, ob Alarmübertragung, Kommunikationsverbindung, Alarmkontakte und gegebenenfalls die Ortung am tatsächlichen Einsatzort zuverlässig funktionieren. Auch der Ablauf der vorgesehenen Alarm- und Rettungskette sollte praktisch nachvollziehbar sein.
Sinnvolle Prüfpunkte können sein:
• Funktioniert die vorgesehene Alarmauslösung?
• Wird der Alarm zuverlässig übertragen?
• Sind die vorgesehenen Kontakte beziehungsweise
Alarmstellen erreichbar?
• Funktioniert die Sprach- und Datenverbindung in den
relevanten Arbeitsbereichen?
• Ist eine vorgesehene Ortung am tatsächlichen
Einsatzort zuverlässig möglich?
• Können Helfer den Arbeitsplatz beziehungsweise die
betroffene Person erreichen?
• Kann die erforderliche Hilfe innerhalb der bei der
Evaluierung zugrunde gelegten Zeit organisiert werden?
Die Arbeitsplatzevaluierung ist deshalb kein einmaliger Vorgang. Verändern sich relevante Bedingungen oder zeigen sich Schwachstellen, müssen Evaluierung und Schutzmaßnahmen überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.
Entscheidend ist letztlich, ob nach einem Ereignis rechtzeitig die erforderliche Hilfe organisiert werden kann.
Gemeinsam Mitarbeiter schützen: Lassen Sie uns beginnen!
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