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Alleinarbeiterschutz FAQs

Alleinarbeiterschutz FAQs und Gesetzliche Regelungen

Sie benötigen umfassende Informationen zum Alleinarbeiterschutz? In unseren FAQs finden Sie Antworten auf die wichtigsten gesetzlichen Regelungen bei Alleinarbeit. Erfahren Sie, wann ein Totmannschalter erforderlich ist, welche Anforderungen er erfüllen muss und was für Tätigkeiten als „gefährlich“ gelten.

1. Wo kommt Alleinarbeit vor?

Schätzungen zufolge sind mehr als acht Millionen Menschen in Deutschland allein und außerhalb der Ruf- bzw. Sichtweite von anderen Personen tätig. Dabei kommt Einzelarbeit in den unterschiedlichsten Branchen vor. Von der Land- und Forstwirtschaft über das Handwerk, dem Industriesektor, Sicherheitsdiensten, der Gebäudereinigung bis hin zum Garten- oder Landschaftsbau.

2. Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Alleinarbeit?

Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sind laut § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) mögliche Gefahren an Einzelarbeitsplätzen zu ermitteln und zu bewerten. Auf Basis dieser Beurteilung erfolgt im Anschluss die Integration und Dokumentation geeigneter Schutzmaßnahmen.

3. Wann ist ein Totmannschalter erforderlich?

Alleinarbeiter, die außerhalb der Hör- und Sichtweise von Kollegen tätig sind, setzen sich je nach Situation und Arbeitsumgebung lebensbedrohlichen Risiken aus. Bei „gefährlichen“ Tätigkeiten wie z.B. Arbeiten auf Plattformen oder Gerüsten mit hoher Absturzgefahr ist daher der Einsatz von Personen Notsignal Anlagen Pflicht. Eine eindeutige Risikoabgrenzung ist allerdings nicht immer möglich. Durch die Integration einer Totmannschaltung – unabhängig von der Gefährdungsstufe – kommen Arbeitgeber jederzeit ihrer Fürsorgepflicht nach und vermeiden bei einem Unfall oder akuten medizinischen Notfall rechtliche Konsequenzen.

4. Muss ich meine Mitarbeiter mit einem Totmannschalter ausstatten?

Nach § 25 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) sind Unternehmen bei einem Notfall verpflichtet, durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen unverzüglich für Hilfe zu sorgen. Dabei richtet sich die Auswahl der Maßnahmen zur Überwachung von Einzelarbeitsplätzen nach dem Grad der Gefährdung. Wird eine in Alleinarbeit ausgeführte Tätigkeit als „gefährlich“ eingestuft, so hat der Arbeitgeber*in nach § 8 Abs. 2 DGUV-Vorschrift 1 über die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen hinaus für geeignete technische (z.B. Totmannschalter) oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

5. Was ist „gefährliche“ Alleinarbeit – nach Alleinarbeiterschutz Gesetz?

Als „gefährliche Arbeiten“ gelten laut DGUV-R 100-001 Tätigkeiten, bei denen durch das jeweilige Arbeitsverfahren, den Aufgabenbereich, die verwendeten Stoffe oder Umgebungen eine erhöhte Gefährdung besteht. Darunter fallen im Einzelnen:
  • Tätigkeiten in engen, geschlossenen Räumen, Silos oder Tanks
  • Schweißarbeiten in begrenzten und schlecht belüfteten Bereichen
  • Arbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen
  • Gasdruckproben, Dichtigkeitsprüfungen, Erprobung von technischen Großanlagen und Sprengarbeiten

6. Was sind die Anforderungen an Personen-Notsignal-Anlagen?

Ist die Personen Notsignal Anlage nach Risikobeurteilung zur Überwachung von „gefährlicher“ Alleinarbeit geeignet, muss sie nach DGUV Regel 112-139 vor ihrem Einsatz folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Nachweis über die bestimmungsgemäße Funktionsweise unter betriebsüblichen Umgebungsbedingungen
  • Gewährleistung der Funkstrecke zur Personen-Notsignal-Empfangszentrale
  • Einhalten von höchstzulässigen Reaktionszeiten bei verschiedenen Alarmarten
  • Sicherstellen der unverzüglichen Einleitung von Hilfsmaßnahmen
  • Lokalisierung des/der isoliert tätigen Mitarbeiters*in bei Personenalarm

7. Was sollte ich als Arbeitnehmer bzgl. Alleinarbeiterschutz Gesetz beachten?

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) besteht für Beschäftigte die Verpflichtung, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Dabei bezieht sich die Mitwirkungspflicht nicht ausschließlich auf den eigenen Gesundheitszustand, sondern ist auf alle anderen Personen anzuwenden, die von den Handlungen bzw. Unterlassungen der Mitarbeiter*innen betroffen sind.

8. Erfüllt der Almas Totmannschalter die Anforderungen der DGUV?

Sofern eine PNA (Personen Notsignal Anlage) unter Nutzung öffentlicher Telekommunikations-netze (sog. PNA-11) eingesetzt wird, muss geprüft werden, ob das Gerät für die Absicherung kritischer Gefährdungsstufen geschaffen ist. Der Almas Totmannschalter ist an die Anforderungen der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) angelehnt und für die Überwachung von Alleinarbeitern in kritischen Umgebungen oder Bereichen wie z.B. Baustellen, Wach- bzw. Sicherheitsdiensten, abgelegenen Kläranlagen etc. geeignet.

9. Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz?

Die Gefährdungsbeurteilung zählt zu den bedeutendsten Instrumenten im Arbeitsschutz. Nach § 4 Absatz 1 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) besteht ihr vorrangiges Ziel darin, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

10. Was genau sind Gefährdungsfaktoren?

Gefährdungsfaktoren ergeben sich aus den individuellen Eigenschaften einer Gefahrenquelle. Je nach Bedingungen in der Arbeitsumgebung stellen sie für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten ein mögliches Risiko dar. Nach DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) sind bei der Gefährdungsbeurteilung eine Reihe von Gefährdungsfaktoren zu berücksichtigen – sie reichen von mechanischen über elektrische, physische bis hin zu Brand- und Explosionsgefährdungen.

11. Welche Gefährdungsstufen gibt es bei Alleinarbeit?

Um potenzielle Risiken zu erkennen und präventiv Sicherheitsmaßnahmen einzuleiten, erfolgt die Unterteilung der Gefährdungsstufen bei Alleinarbeit anhand von drei Kategorien:
  • Geringe Gefährdung (Gefährdungsziffer GZ 1-3): Die vorliegenden Gefährdungsfaktoren können bei der allein arbeitenden Person minimale Verletzungen bzw. geringe akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken. Die Person bleibt handlungsfähig.
  • Erhöhte Gefährdung (Gefährdungsziffer GZ 4-6): Die vorliegenden Gefährdungsfaktoren können bei der allein arbeitenden Person beträchtliche Verletzungen bzw. erhebliche akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken. Im Notfall bleibt die Person eingeschränkt handlungsfähig.
  • Kritische Gefährdung (Gefährdungsziffer 7-10): Die vorliegenden Gefährdungsfaktoren können bei der allein arbeitenden Person besonders schwere Verletzungen bzw. besonders schwere akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken. Im Notfall ist die Person nicht mehr handlungsfähig.

12. Wie wird eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt?

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz ist jedes Unternehmen verpflichtet, das Risiko allein tätiger Mitarbeiter*innen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und im Anschluss geeignete Maßnahmen einzusetzen. Dabei erfolgt zunächst eine detaillierte Analyse der jeweiligen Tätigkeiten. Im nächsten Schritt ist es erforderlich, den Alleinarbeitsplatz hinsichtlich seiner Gefährdung auf Basis eines Risikowertes zu beurteilen. Anhand dieses Risikopotenzials werden schließlich adäquate Schutzmaßnahmen integriert.

13. Was ist das TOP-Prinzip im Arbeitsschutz?

Laut Betriebssicherheitsverordnung ist beim Einsatz der Schutzmaßnahmen eine Gewichtung nach dem TOP-Prinzip (Technisch, Organisatorisch, Persönlich) vorzunehmen (§ 4 Abs. 2 BetrSichV). Priorisiert werden demnach zunächst technische (z.B. Totmannschaltung), gefolgt von organisatorischen und zuletzt persönlichen Schutzmaßnahmen. Nach § 25 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV/GUV-V A1) sind Unternehmen bei einem Notfall verpflichtet, durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen unverzüglich für Hilfe zu sorgen. Dabei richtet sich die Auswahl der Maßnahmen zur Überwachung von Einzelarbeitsplätzen nach dem Grad der Gefährdung. Wird eine in Alleinarbeit ausgeführte Tätigkeit als „gefährlich“ eingestuft, so hat der Arbeitgeber*in nach § 8 Abs. 2 DGUV-Vorschrift 1 über die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen hinaus für geeignete technische (z.B. Totmannschalter) oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.

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