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Arbeitsschutz für Alleinarbeiter

 

Personen-Notsignal-Anlagen sind von Berufsgenossenschaften und der DGUV empfohlen

Wann wird ein Arbeitnehmer als Alleinarbeiter betrachtet?

Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.

Welche allgemeinen Schutzmaßnahmen muss ein Unternehmer berücksichtigen?

Wenn eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt wird, so hat der Unternehmer oder die Unternehmerin über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen zu sorgen.

Technische Maßnahmen

Zu den technischen Maßnahmen zählen insbesondere Notruf- bzw. Überwachungsmöglichkeiten für allein arbeitende Personen, z.B Personen-Notruf-Geräte.

Organisatorische Maßnahmen

Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon-/Funkmeldesysteme oder ständige Kameraüberwachung.

 

I. Öffentlich-rechtliche Pflichten

Fraglich ist somit, welche konkreten Verpflichtungen sich aus den öffentlich-rechtlichen Vorschriften für den Alleinarbeiterschutz ergeben.

1. Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sichern und zu verbessern. In § 10 des Arbeitsschutzgesetzes (Arb- SchG) heißt es:

„Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.“

2. Arbeitsstättenverordnung

10 ArbSchG wird wiederum konkretisiert durch § 4 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). In § 4 Abs. 5 ArbStättV heißt es:

„Der Arbeitgeber hat beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen.“

Welche Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe erforderlich sind, ist in der sogenannten Arbeitsstättenregel ASR A4.3 geregelt. In Ziffer 5.1 Abs. 2 der Arbeitsstättenregel A4.3 heißt es:

„In Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung können besondere Meldeeinrichtungen (z. B. Notrufmelder) erforderlich sein. Sofern es nicht möglich ist, stationäre Meldereinrichtungen vor- zusehen, können auch funktechnische Einrichtungen, z. B. Betriebsfunkanlagen, als Meldeeinrichtung eingesetzt werden. Bei Alleinarbeit können – gegebenenfalls auch willensunabhängig wirkende – Personen-Notsignal-Anlagen verwendet werden.“ (Hervorhebung durch den Unterzeichner)

Der Totmannschalter von Almas stellt also grundsätzlich eine anerkannte Einrichtung zu Ersten Hilfe im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung dar.

3. Unfallverhütungsvorschriften

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat verschiedene Unfallverhütungsvorschriften herausgebracht. Darunter befindet sich auch die DGUV Vorschrift 1.

Die DGUV Vorschrift 1 enthält allgemeine Pflichten für Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, um die Arbeitnehmer vor besonderen Gefahren zu schützen (§§ 21 ff.). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel zur Verfügung stehen. Insbesondere hat er durch Meldeeinrichtungen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann (§§ 24 ff.).

Die DGUV Vorschriften werden wiederum konkretisiert durch sogenannte DGUV Regeln. In der DGUV Regel 100-001 sind gefährliche Arbeiten definiert. In Abschnitt 2.7.2 heißt es:

„Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, so hat der Unternehmer über die allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus für geeignete technische und organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.“

Alleinarbeit in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. Zu den technischen Maßnahmen zählen auch geeignete Personen-Notsignal-Anlagen.

Die Einzelheiten zu Personen-Notsignal-Anlagen sind in der DGUV Regel 112-139 geregelt. Danach sind Personen-Notsignal-Anlagen

„… Einrichtungen zum Auslösen und Übertragen von willensabhängigen und willensunabhängigen Alarmsignalen in Notfällen. Sie bestehen aus Personen-Notsignal-Geräten (PNG) in Verbindung mit einer Personen-Notsignal-Empfangszentrale (PNEZ).“

Der Totmannschalter von Almas Industries fällt in diese Kategorie.

4. Zusammenfassung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Arbeitgeber stets verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen zu treffen, die dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen. Dabei ist er verpflichtet, die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften – insbesondere die DGUV Vorschriften – sehen vor, dass zu- mindest in bestimmten Konstellationen allein arbeitende Arbeitnehmer mit Personen-Notsignal-Geräten ausgestattet werden müssen.