Alleinarbeiterschutz – maximale Sicherheit für Einzelarbeiter
Der Totmannschalter als wichtigste Schutzmaßnahme für gefährliche Alleinarbeiten.
Der Schutz von Alleinarbeitern ist nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern auch ein Zeichen von Wertschätzung gegenüber den Mitarbeitern.
Wirksamer Schutz bedeutet, dass Sie das richtige Sicherheitsgerät für Ihren Alleinarbeiter wählen. Stellen Sie sicher, dass sie die richtige Hilfe zur richtigen Zeit am richtigen Ort erhalten.
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Wie definiert die DGUV Alleinarbeit und was ist im Alleinarbeiterschutz zu beachten?
Gemäß DGUV-Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ liegt Alleinarbeit vor, „wenn eine Person allein, außerhalb der Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt“. Generell ist Einzelarbeit zulässig und stellt per Definition noch kein Problem im Alleinarbeiterschutz dar.
Risikofaktor Alleinarbeit
Dennoch gibt es im betrieblichen Alltag immer wieder Situationen, in denen allein tätige Personen einer „kritischen“ Lage ausgesetzt sind. Für den Alleinarbeiterschutz ist daher eine exakte Analyse der Arbeitssituation sowie die Festlegung von Schutzmaßnahmen (z. B. Totmannschalter) bedeutend.
Verbot von Einzelarbeit
Ein Verbot von Alleinarbeit besteht, wenn sich das Sicherheitsrisiko am Arbeitsplatz weder technisch noch organisatorisch verringern lässt. Darüber hinaus ist Einzelarbeit unzulässig, wenn eine Gefährdungsbeurteilung die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch einstuft.
Was sind die wichtigsten Vorschriften für Alleinarbeiterschutz?
Laut § 5 Arbeitsschutzgesetz sind Unternehmen für den Alleinarbeiterschutz verpflichtet, die mit der Tätigkeit verbundenen Risiken zu ermitteln, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zu integrieren.
Regelungen Alleinarbeiterschutz
Ergänzend zum Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie die Unfallverhütungsvorschriften DGUV Arbeitsschutz der Unfallversicherungsträger anzuwenden.
Arbeitsstättenverordnung
Abhängig von der Gefährdungsbeurteilung „Alleinarbeit“ ist laut Arbeitsstättenregel ASR A4.3 die Integration von besonderen Meldeeinrichtungen zur Ersten Hilfe wie z.B. der Totmannschaltung erforderlich.
Unfallverhütungsvorschrift DGUV
Gemäß DGUV Vorschrift 1 hat der Arbeitgeber durch den Einsatz von Meldeeinrichtungen (z.B. Totmannschalter) dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall unverzüglich Hilfe gerufen und an den Einsatzort geleitet wird.
Wozu ist der Arbeitgeber beim Alleinarbeiterschutz verpflichtet?
Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Deutsche gesetzliche Unfallversicherung DGUV Vorschrift 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter zu sorgen. Dabei richtet sich die Auswahl der Maßnahmen nach den in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten und bewerteten Risiken.
Gefährliche Alleinarbeiten
Laut Abschn. 2.7.1. DGUV-R 100-001 zählen z.B. zu den gefährlichen Alleinarbeiten:
- Arbeiten mit Absturzgefahr
- Tätigkeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen
- Feuerarbeiten in brand-, gas- oder explosionsgefährdeten Bereichen
- Schweißen in engen Räumen
- Sprengarbeiten
- Fällen von Bäumen
- Arbeiten im Bereich von Gleisen während des Bahnbetriebs
- Umgang mit chemischen Stoffen
Welche Maßnahmen sind im Alleinarbeiterschutz zu beachten?
Bei der Einstufung einer Tätigkeit als „gefährliche Alleinarbeit“, ist der Arbeitgeber verpflichtet, über die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen hinaus für geeignete technische und organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu sorgen.
Technische Maßnahmen
Zu einer der wichtigsten technischen Maßnahmen zählt dabei die Verwendung von Personen-Notsignal-Anlagen wie z.B. dem Totmannschalter.
Organisatorische Maßnahmen
Organisatorisch ist eine Überwachung von Alleinarbeitern durch Kontrollgänge einer zweiten Person, zeitlich abgestimmte Telefon- und Funkmeldesysteme oder eine ständige Kameraüberwachung möglich.
Welche Bedeutung hat die DGUV Regel 112 139 für den Alleinarbeiterschutz?
Die DGUV 112 139 unterstützt Unternehmen bei der Implementierung von Maßnahmen zum Alleinarbeiterschutz. Sie konkretisiert die Überwachung durch Personen-Notsignal-Anlagen bei gefährlicher Alleinarbeit nach DIN VDE.
Darüber hinaus enthält sie Vorgaben zur Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen, die als Grundlage für die Integration von Schutzmaßnahmen dienen.
Weitere gesetzliche Vorschriften zur Integration von Personen-Notsignal-Geräten finden Sie hier.
Zusammenfassung
Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten zu sorgen. Dabei liegen besonders im Hinblick auf den Alleinarbeiterschutz bestimmte Regelungen und Vorschriften vor.
Laut § 5 Arbeitsschutzgesetz „Alleinarbeit“ hat der Unternehmer die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Wird eine gefährliche Arbeit von einer Person allein ausgeführt, besteht nach § 8 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 die Verpflichtung, geeignete technische (z.B. Totmannschalter) oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen zu integrieren.
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